Gemeinnützige Sammlung von Wertstoffen darf nicht in Frage gestellt werden
Die Textilsammlungen gemeinnütziger Organisationen in Zusammenarbeit mit privaten Sammelunternehmen müssen auch in Zukunft uneingeschränkt möglich sein. Das fordert Rainer Binger , Geschäftsführer der FWS GmbH
Grund für diese Forderung ist ein neuer Gesetzentwurf. Mit diesem soll die Kreislauf- und Abfallwirtschaft neu geordnet werden. Allerdings werden in diesem Zusammenhang auch die schon seit Jahrzehnten erfolgreichen Sammlungen gemeinnütziger Vereine und Organisationen in Zusammenarbeit mit privaten Sammelunternehmen stark eingeschränkt.
So soll nach der Beschlussfassung des Bundesrates zu dem Kabinettsentwurf zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)die Privilegierung gemeinnütziger Sammlungen nun ganz aufgehoben und den gewerblichen Sammlungen gleichgestellt werden. Folglich wären alle bisher stattfindenden Sammlungen von gemeinnützigen Organisationen in Ihrem Bestand akut gefährdet. Gewerbliche Sammlungen unterlägen der Andienungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bzw. der Kommune. Die Genehmigung, nach Anzeige der Sammlung bei der Gemeinde, erfolgt letztendlich willkürlich, sofern kein öffentliches Interesse entgegen steht. Hier stellt sich die Frage, inwieweit sich die Politiker über die Tragweite dieser Entscheidung bewusst sind!
Genau hier setzt auch die Kritik der Bundesarbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtspflege ein. In ihr sind sechs Spitzenverbände, bestehend aus Arbeiterwohlfahrt (AWO), Deutscher Caritasverband (DCV), Paritätischer Gesamtverband, Deutsches Rotes Kreuz (DRK), Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (DW der EKD), sowie die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland (ZWST), organisiert.
Bisher haben nämlich die jeweiligen gemeinnützigen Organisationen die privaten Sammelunternehmen auf Grundlage einer gemeinsam verhandelten Vereinbarung beauftragt. Diese Vorgehensweise war erfolgreich und wird jetzt ohne Grund in Frage gestellt. Für die Dienste und Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege ist es deshalb von großer Bedeutung, so heißt es in einer Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtspflege an die Bundesregierung, dass auch zukünftig gemeinnützige Sammlungen weder eingeschränkt noch durch bürokratische Auflagen erschwert werden.
Auch der bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. hat gegenüber der Bundesregierung deutlich gemacht, dass der Gesetzesentwurf dringend geändert werden müsse, da ansonsten die Gefahr bestehe, dass keine gemeinnützigen Sammlungen mehr stattfinden können und das traditionelle etablierte Sammelsystem zerstört wird, - sofern Textilien weiterhin dem Abfallbergriff unterliegen.
Denn es stellt sich doch grundsätzlich die Frage, in wie weit bei einer gezielten Weitergabe, Schenkung oder Sachspende der Bürger, mit der Intention des Weitertragens dieser Gebrauchtkleidung, überhaupt von Abfall gesprochen werden kann?
Darüber hinaus weist der bvse / FTR darauf hin, dass eine erfolgreiche gemeinnützige Sammlung für als gemeinnützig anerkannte Organisationen nur durchführbar sei, wenn sie auf die logistische und organisatorische Unterstützung von Kooperationspartnern zurückgreifen könne. Den gemeinnützigen Organisationen fehlen nämlich regelmäßig sowohl die technischen Voraussetzungen wie auch das Know-how, um das vielfältige Sammelgut bedarfsgerecht weltweiten Märkten oder aber auch einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuführen zu können.
Durch die Kooperation von gemeinnützigen Organisationen und privaten Partnern im Bereich der Sammlung und des Verkaufs insbesondere von guterhaltener gebrauchter Kleidung, werden von den gemeinnützigen Organisationen Einnahmen durch die Umwandlung von Sachspenden in finanzielle Hilfe als freie Mittel erzielt, um die Finanzierung vielfältiger sozialer Projekte und Hilfsmaßnahmen zu gewährleisten. Wer das in Frage stelle, so stellt der bvse klar, der müsse die politische Verantwortung dafür übernehmen, dass den gemeinnützigen Organisationen zukünftig eine wesentliche Einnahmequelle fehle.
